Der Wiener Kongress gewährte Zug 1815 eine Kriegsentschädigung. Diese musste nachträglich auch auf die fünf ehemaligen Vogteien aufgeteilt werden.


Kriegsentschädigung von 1823

Wir, Landamman und Rat des
eidgenössischen Standes Zug.

Auf den uns von unserer Verwaltungskommission erstatteten Bericht, dass den 5 löblichen Gemeinden Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch und Walchwil infolge des Kantonsratsbeschlusses vom 11. Herbstmonat 1816 die ihm durch den § 1 desselben bestimmte Summe von Fr. 3200.-- (Schweizerfranken) nach deren Zulegung sie als Miteigentümer und Mitbesitzer der dem Kanton Zug vermöge des Wiener-Kongress-Aktes zugekommenen Entschädigung von Fr. 81'237.06 erklärt und anerkennt sind, laut § 2 des eben gedachten Beschlusses seit dem 27. Mai 1815 gehörig verzinset und das gedachte Hauptgut im Lauf der abgewichenen Martinszeit kraft der Bestimmung des Kantonsratsbeschlusses vom 11. Aug. 1821 in die Kantonskasse barschaftlich entrichtet haben.

Nach Anhörung des uns schriftlich eingereichten Ansuchens der wohlgedachten Gemeinden Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch und Walchwil, ihnen eine urkundliche Erklärung zuzustellen, dass sie den durch oben aufgeführte, vom hohen dreifachen Landrate am 2. Mai 1822 zum Gesetz erhobenen Kantonsratsbeschlusse, ihnen aufgelegten Verbindlichkeiten genüge geleistet und demnach je und zu allen Zeiten wahre und eigentliche Mitbesitzer und Anteilhaber an dem sonach vorhandenen Kantonalgute von Fr. 81'237.06 sein und verbleiben sollen.

Nach Anlass der §§ 1, 2 und 3 des Kantonsratsbeschlusses vom 11. Herbstmonat 1816 lautend:
§ 1: die löbl. Gemeinden Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch und Walchwil sind nach Zulegung von Fr. 3200.-- als Miteigentümer und Mitbesitzer der dem Kanton von der die Wiener-Kongress-Erklärung den demokratischen Ständen zugesprochenen von fünfhunderttausend Franken erklärt und anerkannt.
§ 2: Obgedachte löbl. Gemeinden verpflichten sich, die Summe der dreitausendzweihundert Franken mit fünf vom Hundert, zinstragend angegangen mit 27. Aug. 1815 jährlich zu verzinsen und sobald Waadt, auf welchen der Kanton Zug für nachbenannte Fr. 81'237.06 angewiesen ist, das daherige Kapital bezahlen würde, selbe ebenfalls barschaftlich zu erledigen.
§ 3: das hienach sich ergebende Kapital von Fr. 84'437.-- ist und bleibt ein dem ganzen Kanton Zug, so wie er laut Verfassung aus den wirklichen 10 Gemeinden gebildet ist, zuständiges unverteilbares Gut, dessen Zinsen zur Bestreitung der Bedürfnisse und Auslagen des Kantons verwendet werden sollen.

Nach Ansicht von § 5 des Kantonsratsbeschlusses vom 11. Aug. 1821 lautend: "die löblichen Gemeinden Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch und Walchwil werden die laut Kantonsrats-beschluss vom Herbstmonat 1816 übernommenen Fr. 3200.-- mit Martini 1921 in guten neuzins-tragenden Kapitalien, oder falls ihnen diese Zahlungsweise nicht gelegen wäre, auf Martini 1922 in Barschaft jedes Mal mit Zins und Marchzins entrichten".
Nach Ansicht des Beschlusses des h. dreifachen Landrates als der gesetzgebenden Behörde des Kantons vom 2. Mai, wodurch die Kantonsratsbeschlüsse vom 11. Herbstmonat 1816 und 11. August 1821 in Gesetzeskraft erklärt werden


urkunden hiemit,

in unserer Eigenschaft als verfassungsmässig oberste Vollziehungsbehörde anmit: es haben die löbl. Gemeinden Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch und Walchwil der ihnen durch die zum Gesetz erhobenen Kantonsratsbeschlüsse vom 11. Herbstmonat 1816 aufgelegten Verbindlichkeiten durchaus genüge geleistet, daher quittieren wir sie für bemelte Summe der zweiunddreissighundert Schweizerfranken und erklären dabei, dass sie infolge des oben angeführten Beschlusses des hohen dreifachen Landrates vom 2. Mai 1822 und nach seinen Bestimmungen und Inhalt je und zu allen Zeiten rechtmässige und vollkommene Mitteilhaber an dem sonach vorhandenen unteilbaren Kantonalvermögen von Fr. 84'437.06 sein.
Zur immerwährenden Bekräftigung und Gezeugnis dessen ist gegenwärtige Urkunde mit der Unterschrift des Regierenden Landammans und unserer Kanzlei, wie auch mit dem Standessiegel verwahrt worden.
Gegeben in unserer Sitzung Freitag den 22. Wintermonat 1823.


gez. Jos. Georg Sidler Landammann
Landschreiber Andermatt.